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Kleinunternehmerregelung 2024: Umsatzsteuer und wichtige Infos für Kleinunternehmer

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung bietet kleinen Unternehmen die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Sie ist gemäß § 19 UStG geregelt und richtet sich an Unternehmer mit geringen Umsätzen, um deren Verwaltungs- und Bürokratieaufwand zu reduzieren. Aber lohnt sich die Kleinunternehmerregelung wirklich?

Die Grundlagen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erlaubt es kleinen Unternehmen, keine Umsatzsteuer zu zahlen. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Diese Regelung soll kleinen Unternehmen helfen, den Bürokratieaufwand zu reduzieren und Geld zu sparen. Sie gilt aber nur, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Die Regelung gilt als besonders hilfreich für neue Unternehmen und sehr kleine Firmen, die ihre Verwaltung so einfach wie möglich halten möchten. Allerdings ist sie aus meiner Sicht für die meisten Unternehmen – selbst mit sehr geringen Umsätzen – nicht zu empfehlen.

Wer ist ein Kleinunternehmer? Voraussetzungen und Definition

Ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist ein Unternehmer, dessen Umsatz

  •  im letzten Jahr nicht höher als 22.000 Euro war
  • und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen wird.

Diese Umsatzgrenzen entscheiden, ob jemand die Kleinunternehmerregelung nutzen darf. Man kann auch freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Daher kann man sich auch für die normale Besteuerung (=Regelbesteuerung) entscheiden, wenn das besser im Individualfall ist. Diese Entscheidung muss beim Finanzamt gemeldet bzw. beantragt werden.

Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer im Jahr 2024

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Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für Unternehmen, deren Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Diese Grenzen entscheiden, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden darf. Wer als Kleinunternehmer gilt, muss im Vorjahr unter der Grenze von 22.000 Euro bleiben und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht über 50.000 Euro Umsatz erreichen, um die Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

Die Umsatzgrenze von 22.000 Euro und die 50.000 Euro Regelung

Beispiel: Die Firma Mustermann hat bei der Gewerbeanmeldung in 2022 im steuerlichen Erfassungsbogen auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet, also die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen. Ihre Umsätze stellen sich wie folgt dar:

JahrUmsätze
202210.000 €
202320.000 €
2024 (voraussichtlich)45.000 €

Daraus ergibt sich, dass Firma Mustermann in 2024 noch in der Kleinunternehmerregelung bleiben kann (weil sie die 50.000 Euro Umsatz nicht überschreiten), aber in 2025 in die Regelbesteuerung wechseln müssen (da in 2025 der Vorjahresumsatz über 22.000 Euro lag).

Hinweis: Umsätze die im Reverse Charge Verfahren stattfinden (also Einnahmen aus dem Ausland), werden auf die Umsatzgrenzen nicht angerechnet.

Was passiert beim Überschreiten der Umsatzgrenze? Auswirkungen und Pflichten

Wenn ein Unternehmer die Umsatzgrenze von 22.000 Euro im letzten Jahr oder 50.000 Euro im laufenden Jahr überschreitet, verliert er den Status als Kleinunternehmer. Das bedeutet, dass er ab dann Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen und an das Finanzamt zahlen muss. Dies bringt mehr Verwaltungsaufwand und eine umfangreichere Buchhaltung mit sich. Deshalb ist es wichtig, die Umsätze regelmäßig zu prüfen, damit man rechtzeitig Maßnahmen ergreifen kann, wenn man kurz davor ist, die Grenze zu überschreiten und möglicherweise Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss.

Voraussichtliche Umsätze und die Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung basiert nicht nur auf den Umsätzen des letzten Jahres, sondern auch auf einer Prognose für das laufende Jahr. Wenn man erwartet, dass im laufenden Jahr über 50.000 Euro Umsatz gemacht wird, muss man dies dem Finanzamt melden und kann die Regelung nicht mehr nutzen. 

Hinweis: Schätzt man absichtlich den Umsatz zu gering, um weiterhin in der Kleinunternehmerregelung zu bleiben und übersteigt die Umsatzgrenze von 50.000 Euro deutlich, kann dies drastische Konsequenzen nach sich ziehen. In Extremfällen kann das Finanzamt die gesamte Umsatzsteuer zurückfordern und zusätzlich Verzugszinsen berechnen.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmer: Was gilt?

Dank der Kleinunternehmerregelung sind Unternehmer grundsätzlich von der Verpflichtung befreit, die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen auszuweisen. Das bedeutet auch, dass Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen (Ausnahme: Reverse Charge Umsätze). Diese Regelung bringt Vorteile, aber auch Einschränkungen, die gut bedacht werden müssen.

Keine Umsatzsteuer ausweisen – Was bedeutet das für Rechnungen?

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen. Das bedeutet, dass sie ihre Produkte oder Dienstleistungen ohne zusätzliche Umsatzsteuer anbieten können, was vor allem für Privatkunden attraktiv sein kann. Kleinunternehmer müssen auf Ihren Rechnungen darauf hinweisen, dass gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben wird. Das sorgt dafür, dass die Kunden Bescheid wissen, warum kein Ausweise von Umsatzsteuer stattfindet.  Allerdings bedeutet das auch, dass Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug machen können. So kann man die ausgewiesene Umsatzsteuer auf Eingangsrechnungen nicht geltend machen und kauft immer 19 % teurer ein.

Ausnahmen und der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Man muss bei der Gründung die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Man kann im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch direkt die Regelbesteuerung in Anspruch nehmen. Wenn man sich für den Verzicht entscheidet, ist man jedoch für mindestens fünf Jahre daran gebunden. Deshalb sollte diese Entscheidung gut überlegt sein, da sie finanzielle und organisatorische Folgen haben kann.

Vorsteuerabzug: Ein Nachteil der Kleinunternehmerregelung?

Ein großer Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das heißt, dass Kleinunternehmer die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe und Investitionen nicht vom Finanzamt zurückbekommen. Das kann sich vor allem dann nachteilig auswirken, wenn hohe Ausgaben oder Investitionen anstehen. Da gerade bei Gründung die Ausgaben oftmals die Einnahmen überschreiten, ergibt sich unter Umständen ein gravierender Nachteil.

Reverse Charge und Kleinunternehmerregelung: Sonderfälle und Hinweise

Beim Reverse-Charge-Verfahren muss der Kunde die Umsatzsteuer zahlen, nicht der leistende Unternehmer. Reverse Charge bedeutet nämlich die „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“.

Beispiel: Firma Mustermann benötige ein Creative Cloud Update von Adobe für 60 Euro / Monat. Zusätzlich nutzen sie Google Workspace für E-Mails und Cloudspeicher für 17 Euro / Monat.
In der Regelbesteuerung zahlt man nun tatsächlich die 77 Euro in Summe netto. Als Kleinunternehmer muss man allerdings noch zusätzlich 19 % Umsatzsteuer auf den Betrag an das deutsche Finanzamt zahlen und kommt somit auf eine Gesamtbelastung von 91,63 Euro.

Dies hat nun zur Folge, dass man neben den erhöhten Kosten auch noch eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss, was einen der „großen“ Vorteile (weniger Bürokratie) zunichte macht.

Wie beantragt man die Kleinunternehmerregelung?

Antrag

Man nimmt die Kleinunternehmerregelung in der Regel bei der Gewerbeaufnahme in Anspruch. Dazu muss man im steuerlichen Erfassungsbogen entsprechende Angaben machen.

Die Kleinunternehmerregelung beantragen: Schritte und Anforderungen

Wenn man die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte, muss man das dem Finanzamt bei der Anmeldung der Selbstständigkeit mitteilen. Normalerweise geschieht dies durch das Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens, in dem man die entsprechende Option auswählt. Man muss die Umsatzgrenzen einhalten, damit das Finanzamt den Antrag akzeptiert. 

Müssen Kleinunternehmer die Regelung anwenden? Option oder Pflicht

Man kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, muss es aber nicht, wenn man Umsatzsteuer in Rechnung stellen möchte. Es besteht also keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme auch bei Kleingewerbe und Kleinunternehmer. 
Wer allerdings freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und direkt die Regelbesteuerung in Anspruch nimmt, ist an diese Entscheidung 5 Jahre gefunden.

Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt beantragen Praktische Tipps

Die Beantragung der Kleinunternehmerregelung erfolgt beim zuständigen Finanzamt, meistens bei der Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit. Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird, da er im Nachhinein nicht mehr geändert werden kann. Unternehmer sollten ihre Umsätze realistisch einschätzen und sich im Zweifel von einem Steuerberater beraten lassen. Eine klare Kommunikation mit dem Finanzamt und eine sorgfältige Dokumentation sind wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

vor und nachteile

Die Kleinunternehmerregelung bietet Vorteile wie eine geringere Bürokratie und niedrigere Kosten. Allerdings gibt es auch Nachteile, wie den fehlenden Vorsteuerabzug, der für manche Unternehmer problematisch sein kann. Auch sollte man sich über die Sonderregelungen im Reverse Charge und der Kleinunternehmerregelung im klaren sein.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung: Weniger Bürokratie, geringere Kosten

Oftmals wird die Regelung als besonders Bürokratiearm angesehen, da man sich nicht um die Umsatzsteuerregelungen in Deutschland kümmern muss. 

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass man, besonders wenn überwiegend Dienstleistungen an Privatkunden erbringt im Rahmen der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer dem Finanzamt schuldet und somit günstigere Angebote abgeben kann, als der Regelbesteuerer.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung: Kein Vorsteuerabzug und andere Einschränkungen

Neben den Vorteilen gibt es auch einige Nachteile.

  • Der größte Nachteil ist, dass man keinen Vorsteuerabzug machen kann, was bei größeren Ausgaben nachteilig ist. Wer Waren an Privatkunden verkauft, hat zudem keinen Preisvorteil gegenüber dem Regelbesteuerer mehr, da er die Waren grundsätzlich 19 % teurer einkaufen muss.
  • Außerdem kann der Status als Kleinunternehmer für Geschäftskunden weniger attraktiv sein, weil diese die Umsatzsteuer nicht abziehen können.
  • Die Umsatzgrenzen stellen eine weitere Einschränkung dar, weil ein schnelles Wachstum dazu führen kann, dass man den Status verliert und zur normalen Besteuerung wechseln muss.
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung als größter Vorteil entfällt, sobald man im Ausland einkauft und somit das Reverse Charge verfahren greift. Dies kommt mittlerweile bei fast allen Arten von Geschäftskonzepten vor.

Umsatzsteuererklärung und Kleinunternehmer

Seit dem Steuerjahr 2024 und durch das Wachstumschancengesetz müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Diese Änderung soll die Bürokratie weiter reduzieren und Kleinunternehmer entlasten. 

Müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Seit 2024 müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben, wenn sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese Änderung ist Teil des Wachstumschancengesetzes und soll den Verwaltungsaufwand weiter reduzieren. Kleinunternehmer müssen daher keine jährliche Erklärung mehr einreichen, um ihre Steuerbefreiung nachzuweisen. Für das Kalenderjahr 2022 und 2023 muss jedoch noch eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Umsatzsteuervoranmeldung für Kleinunternehmer – Wann erforderlich?

Normalerweise müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen machen, weil sie keine Umsatzsteuer berechnen. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei internationalen Geschäften mit Reverse-Charge-Verfahren kann es erforderlich sein, bestimmte Meldungen zu machen. Kleinunternehmer sollten daher ihre Situation genau prüfen und sich bei Unsicherheiten beraten lassen.

Häufige Fragen zur Kleinunternehmerregelung

faq

Die Begriffe Kleinunternehmer und Kleingewerbe werden oft verwechselt, haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann von allen genutzt werden, die die Voraussetzungen erfüllen. Im Folgenden werden typische Szenarien erklärt und häufige Fragen geklärt, um Unternehmern eine bessere Orientierung zu bieten.

Q: Wer ist Kleinunternehmer?

A: Nach § 19 Abs. 1 UStG ist ein Kleinunternehmer jemand, dessen Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschreiten und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.

Q: Gibt es Änderungen, die ich beachten muss bei der Kleinunternehmerregelung 2024?

A: Ja, ab dem Kalenderjahr 2024 müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben, was die Einkommenssteuererklärung erheblich vereinfacht.

Q: Welche Steuern müssen Kleinunternehmer zahlen?

A: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen, da sie gemäß der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Sie unterliegen jedoch anderen Steuerarten, wie beispielsweise der Einkommensteuer.

Q: Wie wirkt sich die Kleinunternehmerregelung auf die Umsatzsteuer aus?

A: Aufgrund der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer erhoben, was bedeutet, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen und auch keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen dürfen.

Q: Was passiert, wenn ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenzen überschreitet?

A: Wenn ein Kleinunternehmer die Umsatzgrenzen nach § 19 Abs. 1 UStG überschreitet, verliert er automatisch den Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung und muss ab dem folgenden Jahr Umsatzsteuer abführen.

Q: Können Kleinunternehmer freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

A: Ja, Unternehmer können freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und sich für die Regelbesteuerung entscheiden. Dies kann sinnvoll sein, wenn sie hohe Vorsteuerbeträge haben, die sie geltend machen möchten.

Q: Wie wird die Einstufung als Kleinunternehmer beim Finanzamt beantragt?

A: Die Einstufung als Kleinunternehmer erfolgt in der Regel automatisch, wenn die Umsatzgrenzen nach § 19 Abs. 1 UStG eingehalten werden. Es ist jedoch ratsam, dies dem Finanzamt mitzuteilen, um Missverständnisse zu vermeiden.

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Über den Autor

Hewal Günes ist Unternehmer, Lexoffice-Experte und Coach mit langjähriger Erfahrung in der Automatisierung von Buchhaltungsprozessen. Er hilft Selbstständigen und Freiberuflern, ihre Buchhaltung effizienter zu gestalten und dabei Kosten und Zeit zu sparen. Auf seinem Blog teilt er wertvolle Tipps zu Buchhaltung, Steuern und smarten Business-Tools, um den Alltag von Unternehmern zu erleichtern. Wenn du lernen möchtest, wie du deine Buchhaltung automatisierst und gleichzeitig deine Geschäftsprozesse optimierst, bist du hier genau richtig!

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